Schon im September 2009 warnte die kassenärztliche Vereinigung Bremen vor medizinisch unsinnigen Zirkumzisionen, jetzt werden sowohl die kassenärztliche Vereinigung als auch die Landesverbände der Kinder- und Jugendärzte, Urologen und Kinderchirurgen deutlicher:
Die KVHB und die Berufsverbände stellen fest, dass
eine Zirkumzision ohne medizinische Indikation, also etwa aus religiösen Motiven, nicht zu Lasten der Kasse abgerechnet werden darf. Auch eine Überweisung zur OP ohne medizinische Begründung ist unzulässig. Die einzige Indikation, die eine Zirkumzision rechtfertigen kann, ist die manifeste Phimose; in der Regel sollte der OP allerdings ein konservativer Behandlungsversuch mit Steroid- oder Östrogencreme vorangegangen sein. Zirkumzisionen in den ersten drei Lebensjahren sind nur in Ausnahmefällen indiziert.
Außerdem berichten die Ärzteorganisationen von Ermittlungen der Krankenkasse wegen Auffälligkeiten bei Beschneidungen von Jungen, etwa der “Mitbeschneidung” von Geschwistern.
Nach Auffassung der KV Bremen und der übrigen Berufsverbände müsse der derzeitige Zustand, etwa Gefälligkeitsatteste zur medizinisch nicht indizierten Beschneidung auf Kassenkosten umgehend beendet werden, da dies strafbar sei. Ärzten wird empfohlen, Befunde und konservative Therapieversuche sorgfältig zu dokumentieren, da die Krankenkassen derartige Leistungen künftig verschärft überprüfen werden.
Ein Dank von mir nach Bremen!
Insbesondere sollte aber noch deutlicher darauf hingewiesen werden, dass nach Auffassung vieler Juristen und Mediziner auch eine privat gezahlte Zirkumzision strafbar ist, wenn sie medizinisch nicht indiziert ist und der Junge selbst in den Eingriff noch nicht wirksam einwilligen kann.