Nein, diesmal geht es nicht um Beschneidung sondern darum, was passiert wenn ein Drittklässler sich im Schulunterricht über die Zahlungsmoral eines Kunden seines Vaters (der Kunde ist Malermeister) auslässt. “Und wie es ans Bezahlen ging, nichts war. Dann hat ‘E’ das hier bei uns abgearbeitet” soll er gegenüber seinen Mitschülern und der Klassenlehrerin zum Besten gegeben haben.

Malermeister ‘E’ wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und hat einen Anwalt beauftragt, den Schüler kostenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 Euro abzumahnen.

Einen Unterlassungsanspruch gibt es aber nicht, meinen die Eltern und verlangen nun Ersatz für die Kosten für die anwaltliche Vertretung ihres Sohnes. Mit Erfolg.

Die Richter am Landgericht Bonn führen aus:

Es bedarf vorliegend keiner Aufklärung der im Streit stehenden Frage, ob der Sohn der Kläger innerhalb der Schule die mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2007 abgemahnte Äußerung getätigt hat oder nicht. Bereits der Inhalt des an den Minderjährigen adressierten Schreibens vom 02.02.2007 ist objektiv geeignet, die persönliche Entwicklung eines Achtjährigen nachhaltig negativ zu beeinflussen. Mit dem Schreiben wird dem Kind vorgeworfen, eine Äußerung mit strafrechtlich relevanter Bewandtnis getätigt zu haben und für den Fall der nicht fristgemäßen Reaktion die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht gestellt. Dass sich K V durch die inkriminierte Äußerung nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben kann, bedarf mit Rücksicht auf § 19 StGB keiner näheren Darlegungen. Der Vorwurf einer Straftat mit der gleichzeitigen Androhung gerichtlicher Schritte gegenüber einem acht Jahre alten Kind verletzt den Wert- und Achtungsanspruch seiner Persönlichkeit und ist mit Rücksicht darauf, dass er in einem anwaltlichen Schreiben enthalten ist, derart gravierend, dass er als Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu qualifizieren ist.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das unberechtigte Abverlangen der Unterlassungserklärung ist auch nicht gerechtfertigt, weil die unmittelbare Inanspruchnahme eines Achtjährigen mittels der Hilfe eines Rechtsanwaltes, der in Kenntnis der Unrichtigkeit des Vorwurfs eine strafrechtliche Relevanz der streitigen Handlung des Kindes behauptet, weder durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen noch durch sonstige Rechtfertigungsgründe gedeckt ist.

Wenn es denn immer so einfach wäre. Ein böser Brief vom Anwalt führt also zur Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Und eine medizinisch nicht indizierte Operation?

Quelle: Entscheidung des Landgerichts Bonn (via Lawblog)

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