Dr. Wagnitz ist Urologe in Potsdam. Er bietet in seiner Praxis ambulante Operationen an. In seinen Hinweisen zu eben solchen Operationen finden sich folgender Sätze:
4. Unbedingt beachten: Ohne unterschriebenen Aufklärungsbogen kann die OP aus juristischen Gründen nicht durchgeführt werden und wird zwangsläufig abgesetzt. In diesem Falle entstehen Ihnen Gebühren für den Ausfall der OP-Zeit (auch vom Narkosearzt).
Will er seine Patienten etwa unter Druck setzen und eine für den Kassenpatienten kostenfreien Eingriff auch für den Fall durchsetzen, dass der Patient es sich anders überlegt hat? Das könnte man durchaus als Nötigung auffassen.
Es ist nun aber so, dass ein Eingriff erstmal eine Einwilligung voraussetzt. Diese kann durch Unterschrift auf einen solchen Aufkläörungsbogen erklärt werden, aber auch mündlich. Letzteres wäre im Zweifel schwer zu beweisen und so stellt Dr. Wagnitz auf eine schriftliche Einwilligung ab. Wird eine solche erst garnicht gegeben oder aber später widerrufen, dann darf der Arzt nicht operieren und natürlich auch nichts berechnen. Der Patient gerät also dadurch, dass der in die OP nicht einwilligt auch nicht in einen – eine Schadensersatzpflicht auslösenden – Annahmeverzug.
Anders sieht es nur aus, wenn ein Ausfallhonorar ausdrücklich zwischen Arzt und Patient vereinbart war.
Dies dürfte meiner Auffassung nach aber im Fall einer ambulanten Operation nur möglich sein, wenn in die Operation als solche eingewilligt wurde, denn über was sollte ansonsten eine Vereinbarung getroffen worden sein?