Die Frage, was eine Vorhaut wert ist, stellt sich im Normallfall nicht. Mitunter kommt es jedoch vor, dass Ärzte wegen unnötiger oder missglückter oder von vornherein vollständig rechtswidriger Operationen ein Schmerzensgeld zu zahlen haben.

Diese Schmerzensgelder liegen regelmäßig im vierstelligen Bereich und sollen die erlittene Schmerzen und entstandenes Leid und auch die Tatsache, dass womöglich weitere Operationen notwendig sind, abgelten.

Ganz unverhofft hat es letztes Jahr den damals 5jährigen Nikola K. getroffen. Er sollte wegen wegen einer Warze am Fuß operiert werden, stattdessen hat Dr. Hisham Al-M. dem Jungen einfach die Vorhaut abgeschnitten.

Nachdem Al-M. sich auch gegenüber Nikolas Eltern nicht äußern wollte, wurde er wegen fahrlässiger Körperverlettzung angeklagt, erschien jedoch nocht vor dem Strafrichter. Staatsanwaltschaft und Gericht ließen Gnade vor Recht ergehen und es wurde kein Haftbefehl erlassen, sondern ein Strafbefehl, mit dem der gegen den “Schnippel-Doc” (Bild-Zeitung) zu einer “Geldstrafe auf Bewährung” in Höhe von 12.000 Euro festgesetzt wurde. Die Bewährungsauflage ist wahrhaft salomonisch, Al-M. muss, wen der Strafbefehl rechtskräftig wird, entweder 2.000 Euro an den Kinderschutzbund und 3.000 Euro an den kleinen Nikola zahlen oder 12.000 Euro Geldstrafe an die Staatskasse. Es bleibt abzuwarten, ob Al-M. gegen den Strafbefehl Einspruch einlegt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main meint somit, dass eine Vorhaut 3.000 Euro wert ist.