Recht vollmundig rechtfertigt der baden-württembergische Justizminister Goll seine Initiative gegen die weibliche Genitalverstümmelung. Doch der – recht kurze – Gesetzentwurf hat so einige handwerkliche Fehler.

So soll er lauten, der neue Paragraph gegen Genitalverstümmelung:

§ 226a StGB – Genitalverstümmelung

(1) Wer die äußeren Genitalien einer Frau durch Beschneidung oder in anderer Weise verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Dass männliche Personen von dieser Regelung nicht profitieren, wird vielerorts bereits kritisiert. Aber durch recht unscharfe Formulierungen verliert die Regelung an Gewicht. Was genau ist unter Verstümmelung zu verstehen? Im Allgemeinen ist eien Verstümmelung eine “als nachteilig bewertete, radikale Veränderung der Gestalt durch äußere Einwirkung” (Quelle: Wikipedia). Wer legt nun aber fest, was nachteilig ist? Die Frau? Der Richter?

Aber viel wichtiger ist doch die Frage, was eine Frau ist. Häufig werden 10- oder 12jährige Mädchen durch Beschneiderinnen verstümmelt. Sind diese Mädchen aber schon Frauen im Sinne des Strafgesetzbuches? Und weil auch Auslandstaten bestraft werden sollen, wer holt die afrikanischen oder asiatischen Beschneiderinnen nach Deutschland, um sie hier vor Gericht stellen zu können? Auf welcher Grundlage überhaupt, denn das Heimatland wird sie wohl kaum ausliefern. Und warum soll es keine Vorschrift geben, welche die Anstiftung oder Beihilfe unter Strafe stellt? Sollen die – doch in der Regel greifbaren – Eltern straffrei bleiben?

Da wird wohl das letzte Wort noch nicht gesprochen sein – oder die Idee verschwindet bis zum nächsten Wahlkampf wieder in der Versenkung.

Update: Mehr dazu auch beim Femokratieblog.