Wie Dr. Holm Putzke in der “Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik” eine Dissertation von Jochen Schneider auseinandernimmt und es dabei nicht nur auf “fehlende Satzzeichen” und “massenhaft auftretende Rechtschreibfehler” absieht.
Aber auch er kommt zu folgendem Schluss:
Bei aller Kritik darf und soll nicht vergessen werden, dass Schneider intuitiv die meines Erachtens richtigen Ergebnisse gefunden hat: Religiöse Beschneidungen an nicht einwilligungsfähigen Jungen erfüllen den Straftatbestand der Körperverletzung.
(via ballmann (offline))
3 thoughts on “Was einem blüht, wenn man eine Dissertation über die Beschneidung schreibt”
27. September 2009 at 19:30
Putzke lässt nicht locker! Ihm gebührt das Verdienst, aus juristischer Perspektive auf die Genitalverstümmelungen bei Jungen aufmerksam gemacht zu haben. Ich wünsche ihm, dass er Erfolg hat. Es wird Zeit, dass dieses barbarische Ritual aufhört!
12. Oktober 2009 at 14:16
Wenn man die Rezension der Dissertation liest, wundert man sich, wie diese Arbeit von einer Fakultät angenommen werden konnte: offenbar wurde dort die Arbeit nicht gelesen.
Selbst wenn die Arbeit “ansonsten” exzellent gewesen sein sollte – das, was der Rezensent zu monieren hat, ist so gewichtig, daß die Arbeit “eigentlich” nicht einmal über den Erstkorrektor (also i.a. den Assistenten des Doktorvaters) hätte hinauskommen dürfen: jeder einzelne der formalen Fehler (Satzzeichen &c.), wäre er der einzige in der Arbeit, wäre keiner Erwähnung wert gewesen, allein die Massierung ist schon so ungewöhnlich, daß sie nicht übergangen werden kann; auch sollten Zitate richtig sein, sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der angegebenen Fundstellen; wenn gar noch Begriffsunklarheiten hinzukommen, dann wird die Frage (auch des Rezensenten) nach dem wissenschaftlichen Charakter aktuell, denn einzig das “richtige” Ergebnis vermag nicht den nicht akzeptablen Weg zu einem akzeptablen zu machen.
24. September 2010 at 8:12
Meine Meinung dazu
Bei aller berechtigter Kritik von Putzke, ich hab mir die Rezension genauer durchgelesn, und ich muss Putze darin widersprechen dass die Beschneidung den Straftatbestand nach § 226 schwere Körperverletzung Absatz 2 durchaus erfüllt. Tatsächlich ist die Vorhaut ein wichtiges “Glied” und es kann auch passieren dass der beschnittene Penis im fortgeschrittenen derart unsensibel wird, dass sich der organsmus nur unter großen Mühen erreichen lässt.Es sei auch angemerkt dass der Wert der Vorhaut ansich, ihre sexuellen, hygienischen , immunologischen und protektiven Funktionen für die Beschneidungsdebatte von genauso großer Bedeutung ist, wie die körperlichen Nachteile und psychischen Auswirkungen der Beschneidung. Insbesondere bei Zirkumzision als Phimose-Therapieund eigentlich beschneidungsunwilligen Eltern, denn nur wenn sich Eltern und die Ärzteschaft des Wertes eines Körperteils bewusst sind, ist Willen und Entschlossenheit vorhanden, diesen zu erhalten. Solange die Vorhaut nur ein nutloser Hautlappen ist, denn andere kulturen sowieso gleich ohne jegliche indikation abschneiden, ist die Neigung gedankenlos bei jeder gelegenheit zum Skalpel zu greifen groß.
DIe ABbwertung, Ächtung der Zirkumzision, (-was letzendlich die Grundvorrausetzung für ihr grundsätzliches Verbot ist) geht mit der AUFWERTUNG DER VORHAUT einher. Mann sticht kleinen KIndern auch nicht bei jeder Bindehautenzündung die Augen aus-oder?
§ 226
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.