Ein Zahnarzt aus dem bayerischen Landkreis Neu-Ulm hat wegen “Geheimbnisverrats” einen Strafbefehl über 100 Tagessätze zu je 200 Euro (20.000 Euro) erhalten. Gegen diesen hat er Einspruch eingelegt und es wird in einiegn Wochen zur Hauptverhandlung kommen.

Was ist geschehen?

Der Sachverhalt ist recht einfach, für den Laien jedoch ziemlich erstaunlich.

Zwei Patienten haben Leistungen des Zahnarztes in Anspruch genommen, jedoch nicht bezahlt. Daraufhin hat der Zahnarzt Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges erstattet. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch der Meinung, der Arzt hätte dies besser nicht tun sollen, denn nach § 203 Strafgesetzbuch werden (u.a.) Ärzte bestraft, die “unbefugt [...] ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis” die ihnen in ihrer Funktion als Arzt anvertraut wurden mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.

Die Staatsanwaltschaft ist hier – nicht zu unrecht – der Meinung, dass schon die Tatsache, dass die Patienten überhaupt bei ihm in Behandlung waren unter diese Regelung fallen.

Das Amtsgericht hat nun zu entscheiden, ob der Zahnarzt bei der offenlegung dieses Gehemnisses gegenüebr einer Staatsanwaltschaft befugt oder unbefugt gehandelt hat, denn im Strafverfahren würde der Arzt seine Honorarzahlung wohl nicht erlangen können. Hierzu hätte er vielmehr Zivilklage erheben müssen, wobei er hier dem zuständigen Gericht die Umstände berechtigter Weise hätte offenbaren dürfen.

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