Ein Zahnarzt aus dem bayerischen Landkreis Neu-Ulm hat wegen “Geheimbnisverrats” einen Strafbefehl über 100 Tagessätze zu je 200 Euro (20.000 Euro) erhalten. Gegen diesen hat er Einspruch eingelegt und es wird in einiegn Wochen zur Hauptverhandlung kommen.
Was ist geschehen?
Der Sachverhalt ist recht einfach, für den Laien jedoch ziemlich erstaunlich.
Zwei Patienten haben Leistungen des Zahnarztes in Anspruch genommen, jedoch nicht bezahlt. Daraufhin hat der Zahnarzt Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges erstattet. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch der Meinung, der Arzt hätte dies besser nicht tun sollen, denn nach § 203 Strafgesetzbuch werden (u.a.) Ärzte bestraft, die “unbefugt [...] ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis” die ihnen in ihrer Funktion als Arzt anvertraut wurden mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.
Die Staatsanwaltschaft ist hier – nicht zu unrecht – der Meinung, dass schon die Tatsache, dass die Patienten überhaupt bei ihm in Behandlung waren unter diese Regelung fallen.
Das Amtsgericht hat nun zu entscheiden, ob der Zahnarzt bei der offenlegung dieses Gehemnisses gegenüebr einer Staatsanwaltschaft befugt oder unbefugt gehandelt hat, denn im Strafverfahren würde der Arzt seine Honorarzahlung wohl nicht erlangen können. Hierzu hätte er vielmehr Zivilklage erheben müssen, wobei er hier dem zuständigen Gericht die Umstände berechtigter Weise hätte offenbaren dürfen.
2 thoughts on “Ärzte haben es nicht leicht, wenn Patienten nicht zahlen”
6. Januar 2009 at 19:43
Kommt wohl drauf an was er in Rechnung stellt. Wenn es eine medizinisch notwendige Behandlung war ist es wohl ein Verstoss gegen die Schweigepflicht. Sobald es aber ins Kosmetische geht wird das wohl nicht unter ärztliche Schweigepflicht fallen. Das würde dann heissen das man Rechnungen für Kosmetische Chirurgie nicht bezahlen braucht weil der Chirurg die offene Rechnung nicht an ins Ikasso geben kann weil er damit gegen die schweigepflicht verstossen würde.
Ich wette die Jungs im Metzgerforum die auf Gratisbeschneidungen aus sind werden sehr intressiert dieses Thema verfolgen.
7. Januar 2009 at 0:03
Es geht nicht darum, ob er die Forderung einklagen kann oder nicht (er kann) sondern darum, ob er die Sache der Staatsanwaltschaft als Straftat anzeigen darf. Ein Inkassounternehmen darf ohne vorherige Zustimmung des Patienten nicht eingeschaltet werden, eine “Verrechnungsstelle für Ärzte” ebenfalls nicht.